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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Antragsteller aufgrund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden muss. Eine solche MPU ist gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG anzuordnen, wenn nach Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis in der Probezeit erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen wurde und die MPU die Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausräumt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |