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1. Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zustande gekommen ist, ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig, da der Kunde durch das Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB ausreichend geschützt wird. 2. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs mit der Leistungspflicht setzt gemäß § 323 Abs. 1 BGB voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |