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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war und der Halter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Bestreitet der Halter den Zugang von Anhörungsschreiben unglaubhaft, kann die Behörde ihrer Beweispflicht auch nach den Grundsätzen des ersten Anscheins genügen. Verzögerungen bei der Anhörung stehen der Anordnung nicht entgegen, wenn sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich waren, weil der Halter ohnehin nicht zur Mitwirkung bereit war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |