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Die Voraussetzungen der Ausdehnung des Schutzbereichs eines Vertrages auf Dritte erfordern, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt und die Einbeziehung Dritter sowie die damit verbundene Haftungserweiterung für den Gutachter im Zeitpunkt des Gutachtenauftrags erkennbar gewesen sein muss. Ein Gutachten, das ausdrücklich nur für die Wertfestsetzung nach Kasko-Gesichtspunkten erstellt wurde und eine Nutzung für Verkaufs- oder Beleihungszwecke ausschließt, entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten potenzieller Käufer des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |