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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers nicht berücksichtigt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |