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Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 1,4 ng/ml) beweist, dass der Antragsteller zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ein einmaliger Erstkonsum lag nicht vor, da die gemessene THC-Konzentration auf einen Konsum nur wenige Stunden vor der Blutentnahme hinweist und der Antragsteller bereits in der Nacht zuvor Cannabis konsumiert hatte. Ob regelmäßig Cannabis konsumiert wird, ist bei feststehender Ungeeignetheit rechtlich unerheblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |