|
Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG besteht nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, dass es zu einem Unfallereignis und Schadenseintritt auf Grund einer Mitwirkung des Beklagtenfahrzeugs am klägerischen Fahrzeug gekommen ist. Der Kläger hat nicht beweisen können, dass die an seinem Fahrzeug festgestellten Schäden auf ein Unfallereignis durch die Beklagtenseite zurückzuführen sind. Ein Sachverständigengutachten kann ausschließen, dass ein gemeinsames Unfallereignis stattfand oder dass ein wirtschaftlicher Schaden entstand, wenn das beschädigte Bauteil bereits vorgeschädigt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |