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Eine fiktive Reparaturabrechnung ist durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, wenn das Fahrzeug nicht wenigstens sechs Monate weitergenutzt wird. Der Verkauf des Unfallwagens vor Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellt eine Beweisvereitelung dar, die zur Bemessung des Restwerts zu Lasten des Klägers mit dem höchsten geschätzten Betrag führen kann. Ein vorprozessual erstelltes Privatgutachten kann jedoch zur erfolgreichen Beweisführung ausreichen, wenn es nachvollziehbar und überzeugend ist und keine Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |