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Die Schuldschwere ist kein eigenständiger Gesichtspunkt bei der Aussetzungsentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB. Die Umstände der Tat können nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich Einzelgesichtspunkte bei der Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |