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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene ein zu Recht angefordertes fachärztliches Gutachten über seine Kraftfahreignung wegen psychischer Leiden nicht beibringt, selbst wenn er am Untersuchungstermin teilnimmt, aber die für die Gutachtenerstellung erforderlichen Informationen nicht nachreicht. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet dem Antragsgegner hierbei keinen Ermessensspielraum, da der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ein positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |