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Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus (Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV). Dabei reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge als solcher aus, um die Fahreignung zu verneinen; auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen kommt es nicht an. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums hat keinen Erfolg, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |