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Gemäß Abschnitt I der Anlage 4 Nr. 2 zu § 5 Pkw-EnVKV müssen in Werbeschriften die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen auch bei flüchtigem Lesen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Dies ist nicht der Fall, wenn die Pflichtangaben in einer 6-Punkt-Schrift in einem Fließtext am unteren Rand der Anzeige erscheinen, während der Hauptteil der Werbebotschaft in größerer Schrift und tabellarisch dargestellt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |