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Ein Neufahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf, wenn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch unter Laborbedingungen (gemäß Richtlinie 1999/100/EG) erheblich über den Herstellerangaben im Prospekt liegt. Ein Mehrverbrauch von mehr als 10 % gegenüber den Prospektangaben ist als erheblicher Sachmangel im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anzusehen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |