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Ein Sachmangel eines Pkw liegt vor, wenn das QCM-System nicht in der Lage ist, mit einem iPhone störungsfrei zu kommunizieren, insbesondere wenn ein umfangreicher Telefonnummernbestand zu sporadischen Abstürzen führt. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist in diesem Fall gerechtfertigt, auch wenn die Mangelursache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung trotz mehrerer Reparaturversuche nicht bekannt war und sich nachträglich eine Fehlerbehebungsmöglichkeit mit geringem Aufwand herausstellt. Ein Antrag auf Neubegutachtung nach § 412 ZPO bleibt erfolglos, wenn das Gericht das bislang festgestellte gutachterliche Ergebnis nicht als ungenügend ansieht und die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |