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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,6 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Die Behauptung eines Erstkonsums ist nur relevant, wenn dieser konkret und glaubhaft dargelegt wird. Bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers ist von mindestens gelegentlichem Cannabiskonsum und damit von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |