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Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen fehlender Gewähr im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV und mangelnder Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) ist nicht gerechtfertigt, wenn die zugrunde liegende Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) in engem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Unternehmer stand. Die prognostische Einschätzung der Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ist von der unternehmerischen Zuverlässigkeit abzugrenzen. Eine solche Verurteilung lässt nicht zwingend Rückschlüsse auf eine für Fahrgäste nachteilige Gesinnung oder Lebenseinstellung zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |