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Die werbliche Verknüpfung einer Sachverständigentätigkeit mit der Ausübung eines Gewerbes und/oder Handwerks ist irreführend, weil ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in irriger Weise annehme, der Gewerbetreibende sei auch im Geschäftsleben mehr unabhängiger und unparteiischer Gutachter als am Verkauf interessierter Geschäftsmann. Der Begriff 'Gutachter' wird in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff 'Sachverständiger' gleichgesetzt. Eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung, die Werbung mit Sachverständigenleistungen (z.B. Gutachten) untersagt, ist daher gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |