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UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Schadensberechnung ersatzfähig, wenn sie zu den im Gutachten benannten erforderlichen Schadensbeseitigungskosten gehören; eine Herausnahme einzelner Positionen ist nicht zulässig. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Verbringungskosten und UPE-Aufschläge weder direkt noch analog anwendbar. Verbringungskosten sind nicht ausgeschlossen, wenn nicht plausibel dargelegt wird, dass alle Fachwerkstätten der Region über eine eigene Lackiererei verfügen. Ein Schmerzensgeld für eine HWS-Distorsion kann auf Grundlage glaubhafter Angaben und eines Sachverständigengutachtens zugesprochen werden, auch wenn länger andauernde Beschwerden nicht sicher unfallursächlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |