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Die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen behaupteten Erstkonsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. Dies stellt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast dar, sondern einen Akt der Beweiswürdigung, bei dem die Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen berücksichtigt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |