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Die Fahrerlaubnis ist wegen Nichteignung zu entziehen, wenn der Inhaber einer zu Recht angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht fristgerecht nachkommt (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Eine solche Anordnung ist bei Straftaten gerechtfertigt, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Hierzu können auch Beleidigungsstraftaten gehören, die auf charakterliche Eignungsmängel und ein hohes Aggressionspotential schließen lassen, selbst wenn sie Antragsdelikte sind und keinen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |