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Ein Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die Kaufsache nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich sind und die der Käufer erwarten kann. Dies ist der Fall, wenn die ausbaubare Kofferraumabdeckung aufgrund eines konstruktiven Fehlers nicht von einer Einzelperson ohne erhebliche Schwierigkeiten ausgebaut werden kann und wenn beim Einschalten des Abstandsregeltempostats deutliche Geräusche und Vibrationen auftreten, die bei Fahrzeugen dieser Preisklasse anderer Hersteller nicht oder nicht in dieser Intensität vorkommen (Komfortmangel). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |