Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 09.03.2012: Schadensnachweis bei Altschäden nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2012 - 44 C 8219/10) hat entschieden:

   Ein Kläger hat einen durch einen Verkehrsunfall verursachten Schaden nicht bewiesen, wenn von Altschäden auszugehen ist, die nicht abgrenzbar und messbar durch das streitgegenständliche Unfallereignis vertieft wurden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Sachverständiger die geltend gemachten Schäden dem Unfallereignis aus technischer Sicht nicht zuordnen kann und die Unrichtigkeit eines vorgerichtlichen Gutachtens auf unrichtigen Angaben des Geschädigten beruht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 02.03.2012

durch die Richterin am Amtsgericht C

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 7 Abs. 5 StVO, 7, 18, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB sind nicht gegeben.

Die Klägerin hat einen durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden nicht bewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden lässt sich dem Unfallereignis nicht zuordnen. Es ist von Altschäden auszugehen, die nicht abgrenzbar und messbar durch das streitgegenständliche Unfallereignis vertieft wurden.

Der Sachverständige konnte aus dem Vorgutachten und weiteren Lichtbildern eines TÜV-Gutachtens mit dem Unfallereignis kompatible Schäden nicht entnehmen. Im übrigen muss zudem nach seinen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Instandsetzungskosten bereits für die eindeutigen Altschäden an der Stoßfängerverkleidung rechts und im Zusammenhang mit der Fehlstellung des Kotflügels links entstanden wären. Selbst wenn also abgrenzbare kompatible Schäden festgestellt worden wären, hätten erhebliche Abzüge "neu für alt" vorgenommen werden müssen.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, dass die Lichtbilder des von der Klägerin eingeholten Gutachtens aufgrund der gewählten Ausschnitte ungeeignet waren, um einen Gesamteindruck von dem an dem Fahrzeug damals bei der Begutachtung vorhandenen Schaden zu gewinnen.

Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen war das klägerische Fahrzeug in einem durch die nach dem Verkehrsunfall stattgefundene Reparatur ohnehin in einem seit dem Verkehrsunfall veränderten Zustand.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass aus den Lichtbildern ein Fehlsitz des linken Kotflügels zu erkennen sei. Er hat festgestellt, dass ein solcher nur denkbar ist bei massiven Verformungen, welche aber wiederum mit dem vergleichsweise geringen Umfang der Instandsetzungsarbeiten, welche der vorgerichtlich tätige Sachverständige angesetzt hat, nicht in Einklang zu bringen sind. Außerdem seien von dem vorgerichtlichen Sachverständigen keinerlei stärkere Verformungen abgebildet worden. Vielmehr seien nur äußerst geringfügige Kontaktmarken auf dem Kotflügel und dem Stoßfänger seitlich links abgebildet.

Der Sachverständige hat aus den Lichtbildern des vorgerichtlichen Sachverständigen auch keine nachvollziehbare Erklärung für die Ersatzbedürftigkeit der vorderen linken Bereifung gefunden. Auf den Lichtbildern sei ein Schaden an der Bereifung außer einer Aufriebmarke am Felgenaußenhorn nicht festzustellen.

Der Sachverständige hat weiterhin als typische Schäden bei Fahrspurwechlerunfällen solche genannt, die auf geringe Anprallintensitäten schließen lassen. Ferner seien hauptsächlich streifende Kontaktspuren, gegebenenfalls auch Radandrehspuren durch eine ausgestellte Lenkung des fahrspurwechselnden Fahrzeuges typisch für solche Unfälle. Der Sachverständige vermochte solche Schäden an dem klägerischen Fahrzeug anhand der vorliegenden Lichtbilder und angesetzten Reparaturarbeiten nicht festzustellen.

Die Kompatibilität der Schwärzung der Felgenaußenschulter vorne links zu einem Fahrspurwechslerunfall hat der Sachverständige ausgeschlossen. Dieser Schaden sei für eine Kontaktierung mit einem drehenden Rad vollkommen untypisch.

Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass bei einem vielfach typischen Ausweichen des in der Spur befindlichen Fahrzeuges, welchselseitige Karosseriekontakte auf der Längstseite der Fahrzeuge nicht zu erwarten seien.

Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass an dem Beklagtenfahrzeug keinerlei Bauteile vorhanden sind, die geeignet wären, bei der zugrundegelegten Kollisonsart die Kratzspuren hinter der Rammschutzleiste des Frontstoßfängers und am vorderen Radlaufbogen des Klägerfahrzeuges hervorzurufen.

Auch hat der Sachverständige analysiert, dass aufgrund des zugrundezulegenden Kollsisionswinkels eine Kotflügelbeschädigung des klägerischen Fahrzeuges ausgeschlossen ist.

Der Sachverständige ist insgesamt beanstandungsfrei und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die expflizit im Vorgutachten abgelichteten Schadensstellen dem Unfallereignis aus technischer Sicht nicht zugeordnet werden können. Weiterhin hat der Sachverständige hervorgehoben, dass die Fehlstellung des linken Kotflügels aufgrund fehlender, dokumentierter erhebliche Verformungen dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden kann. Der Sachverständigte hat schließlich klargestellt, dass aufgrund der nicht kompatiblen Fehlstellung des Kotflügels hinsichtlich der gesamten Kotflügelaufwendungen von vorschadensbedingten Reparaturen auszugehen ist. Weiterhin hat er auf einen weiteren unzweifelhaften Altschaden an der Stoßfängerverkleidung rechts verwiesen. Er hat erläutert, dass allein für die Behebung dieses Schadens sämtliche für die Frontstoßfängerverkleidung aufgewendeten Kosten bereits erforderlich gewesen wären.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten. Zwar sind grundsätzlich auch für inhaltlich unrichtige Gutachten von dem Schädiger Kosten zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Unrichtigkeit auf unrichtigen Angaben des Geschädigten beruht oder in sonstiger Weise durch seine Mitwirkung veranlasst worden ist. Vorliegend ist von einer solchen Veranlassung der Unrichtigkeit des Gutachtens durch die Klägerin auszugehen. Es ist von dem gerichtlichen Sachverständigen ein erheblicher Altschäden festgestellt worden, nämlich eine Fehlstellung des linken Kotflügels. Weiterhin hat er geringere Kontaktspuren ebenfalls als Altschäden identifiziert. Diese sind dem vorgerichtlichen Sachverständigen entweder nicht mitgeteilt worden oder er ist angewiesen worden, diese Altschäden in seine Schadensbezifferung mit einzubeziehen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz ihres Nutzungsausfallschadens, der Kosten der Reparaturbestätigung und der Unfallpauschale. Da ein Schaden nicht nachgewiesen worden ist, war auch eine unfallbedingte Reparatur nicht nachgewiesen. Die letzteren beiden Positionen entfallen als logisch mit dem Sachschaden verbundene Nebenkostenposten.

Mangels Hauptforderung entfällt auch der Anspruch der Klägerin auf Zinsen und auf Freistellung von ihren Rechtsanwaltskosten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 ZPO.

Streitwert: 2.642,90 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2012/44_C_8219_10urteil20120309.html - DE:AGD:2012:0309.44C8219.10.00

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