|
Ein Kläger hat einen durch einen Verkehrsunfall verursachten Schaden nicht bewiesen, wenn von Altschäden auszugehen ist, die nicht abgrenzbar und messbar durch das streitgegenständliche Unfallereignis vertieft wurden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Sachverständiger die geltend gemachten Schäden dem Unfallereignis aus technischer Sicht nicht zuordnen kann und die Unrichtigkeit eines vorgerichtlichen Gutachtens auf unrichtigen Angaben des Geschädigten beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |