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Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV ist zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist, was auch das Führen eines Fahrrads umfasst. Ergibt sich aus der MPU die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines erheblichen Alkoholproblems, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ermessen rechtmäßig. Auch die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge kann ermessensfehlerfrei erfolgen, insbesondere wenn die bekannten Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad erfolgten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |