|
Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG oder § 823 BGB nicht zu, weil er selbst nicht Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs ist und ihm insoweit selbst kein Schaden entstanden ist. Die Kammer war nicht gehalten, den Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft die Zahlung von Schadensersatz an seinen Vater hätte begehren können, da die Voraussetzungen einer solchen, insbesondere ein erforderliches rechtliches Interesse, nicht vorlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |