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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zivilprozessualen Kostenfestsetzung, wonach über streitige Tatsachen und komplizierte Rechtsfragen nicht zu entscheiden ist, ist auch auf die Festsetzung von Kosten und Auslagen in Straf- und Bußgeldverfahren übertragbar. Materiell-rechtliche Einwände sind nur ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wo sie keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Festsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen. Bei der Abrechnung nach dem RVG stellt jedes einzelne Bußgeldverfahren eine selbständige Angelegenheit dar, für welche die Gebühren jeweils gesondert anfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |