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Landgericht Bonn v. 01.03.2012: Zur Prüfung materiell-rechtlicher Einwände im Kostenfestsetzungsverfahren bei Bußgeldverfahren




Das Landgericht Bonn (Beschluss vom 01.03.2012 - 22 Qs 71/11) hat entschieden:

   Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zivilprozessualen Kostenfestsetzung, wonach über streitige Tatsachen und komplizierte Rechtsfragen nicht zu entscheiden ist, ist auch auf die Festsetzung von Kosten und Auslagen in Straf- und Bußgeldverfahren übertragbar. Materiell-rechtliche Einwände sind nur ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wo sie keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Festsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen. Bei der Abrechnung nach dem RVG stellt jedes einzelne Bußgeldverfahren eine selbständige Angelegenheit dar, für welche die Gebühren jeweils gesondert anfallen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beigeordneter Rechtsanwalt Pflichtverteidiger

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 02.08.2011 wird aufgeho-ben.

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Bundesstadt C vom ##.05.2011 dahin abgeändert, dass dem Betroffenen notwendige Auslagen in Höhe von insgesamt

2.820,30 Euro

zu erstatten sind.

Die dem Betroffenen durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Bundesstadt C, die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen die Landeskasse.

Gründe:


a. )

Zur zivilprozessualen Kostenfestsetzung vertritt der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 m.w.N.) die Ansicht, dass im Kostenfestsetzungsverfahren über streitige Tatsachen und komplizierte Rechtsfragen nicht zu entscheiden ist. Zur Begründung wird angeführt, dass das Verfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist. Eine Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente nicht sinnvoll möglich. Die Prüfung habe sich daher grundsätzlich darauf zu beschränken, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden seien. Es sei aber grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet; diesbezügliche materiell-rechtliche Streitfragen gehörten nicht in das Festsetzungsverfahren, sondern könnten mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen seien materiell-rechtlichen Einwänden nur ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wo sie keine Tatsachenaufklärung erforderten und sich mit den im Festsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären ließen.

Diese Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist auch auf die Festsetzung von Kosten und Auslagen in Straf- und Bußgeldverfahren übertragbar. Dass sich hier der Erstattungsanspruch in aller Regel nicht gegen Dritte, sondern gegen die Staatskasse richtet, machen die aufgezeigten Gründe, von einer Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen in diesem Verfahren abzusehen, nicht weniger gewichtig.

Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin bei der Kostenfestsetzung nach § 106 OWiG nicht die Frage zu prüfen hatte, ob Rechtsanwalt M dem Betroffenen im Innenverhältnis die geltend gemachten Gebühren und Auslagen tatsächlich schuldet. Denn um eine eindeutige und einfach zu beantwortende Rechtsfrage handelte es sich gerade nicht, wie die nachfolgenden rechtlichen Überlegungen zeigen:

Eine Abrechnung nach den für einen Verteidiger geltenden Gebührensätzen des RVG setzt nicht notwendig voraus, dass Rechtsanwalt M als Verteidiger aufgrund eines Anwaltsvertrages tätig geworden ist. Auch als Betreuer kann er - worauf Rechtsanwalt M zu Recht hinweist - für anwaltsspezifische Dienstleistungen nach dem anwaltlichen Gebührenrecht abrechnen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass letzteres voraussetzt, dass er auch nach außen hin als Verteidiger aufgetreten ist, wäre die Frage, ob dies der Fall war oder nicht, hier nicht eindeutig zu beantworten. So hat Rechtsanwalt M zwar einerseits in den Schreiben stets auf das Betreuungsverhältnis Bezug genommen, andererseits aber im Schriftsatz vom ##. Juli 2009 die Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide "aus Gründen äußerster anwaltlicher Vorsorge" eingelegt, was nahe legt, dass er anwaltlich tätig werden wollte. Die Antragsgegnerin hat die Abrechnung nach den Gebührenvorschriften des RVG zudem nicht in Zweifel gezogen, sondern Gebühren und Auslagen nach dem RVG festgesetzt. Zudem liegt es nahe, dass Rechtsanwalt M als Betreuer gar nicht zur Verteidigung in den Bußgeldverfahren befugt war. Von dem Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" dürfte eine solche Tätigkeit nicht mehr gedeckt sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2008, 91 für das Strafverfahren). Dies hätte zur Folge, dass Rechtsanwalt M außerhalb seiner Betreuertätigkeit tätig geworden wäre. In der Beschwerdeinstanz macht Rechtsanwalt M allerdings geltend, dass der Betroffene ihn gebeten habe, ihn anwaltlich in den Bußgeldverfahren zu vertreten, wodurch neben dem Betreuerverhältnis ein gesonderter Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen sein könnte. Würde man darauf die Erstattung stützten, müssten die näheren Umstände des Zustandekommens eines Vertrags und im Hinblick auf den mitgeteilten Gesundheitszustand des Betroffenen zudem geklärt werden, ob der Vertrag wirksam geschlossen worden ist. Selbst aber wenn der Betroffene geschäftsunfähig wäre, wäre ein Anspruch nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr könnte sich dann ein Anspruch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) ergeben, mit allen damit zusammenhängenden schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen.

Die Klärung all dieser schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen. Dies gilt auch für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung und das hiesige Beschwerdeverfahren. Was bei der Ausgangsentscheidung nicht berücksichtigt werden durfte, ist nach allgemeinen Regeln auch in einem sich anschließenden Rechtsbehelf- und Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen (Kongruenz des Prüfungsrahmens).

Im hiesigen Verfahren kommt es daher allein darauf an, dass Rechtsanwalt M Leistungen erbracht hat, zu denen sich der Betroffene des Beistandes eines Rechtsanwalts hätte bedienen können und die dann nach dem RVG zu vergüten gewesen wären. Da zu den ersatzfähigen notwendigen Auslagen stets die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gehören (vgl. §§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 StPO) werden damit lediglich solche Kosten gegen die Antragsgegnerin festgesetzt, welche der Betroffene zu ihren Lasten ohnehin hätte aufwenden dürfen. Das Interesse des Betroffenen an einer zügigen Festsetzung seiner Auslagen hat hier Vorrang vor dem Interesse der Antragsgegnerin, - gegebenenfalls vorläufig - mit Kosten belastet zu werden, die der Betroffene im Innenverhältnis seinem Rechtsanwalt möglicherweise nicht schuldet.

Dem Anspruch des Betroffenen steht hier auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihrer Stadtkasse mit Bescheid vom ##.05.2011 lediglich "die Kosten" auferlegt hat und nicht - wie es eigentlich erforderlich gewesen wäre - (auch) die Auslagen des Betroffenen. § 105 OWiG verweist auf die kostenrechtlichen Vorschriften der StPO, welche zwischen den (gerichtlichen) Kosten des Verfahrens und den Auslagen des Betroffenen begrifflich unterscheidet (vgl. § 464 Abs. 1 und 2 StPO). Fehlt ein Ausspruch über die Auslagenerstattung kann diese daher nicht beansprucht werden, selbst wenn dieser lediglich versehentlich unterblieben ist. Aus der Bezugnahme im Bescheid der Antragsgegnerin auf § 467a Abs. 1 StPO, welcher die Auslagenerstattung regelt, und aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zudem die Auslagen des Betroffenen festgesetzt hat, folgt hier allerdings, dass die Entscheidung über "die Kosten" sich auch auf die Auslagen des Betroffenen bezieht.

Rechtsanwalt M hat die nach dem RVG für die Verteidigung in den Bußgeldverfahren zu zahlende Vergütung auch zutreffend berechnet.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Vorliegend handelte es sich bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren jedoch um eine selbständige Angelegenheiten in diesem Sinne, für welche die Gebühren jeweils gesondert anfallen, vorliegend also jeweils zwölf Mal.

Der Begriff der "Angelegenheit" wird vom RVG selbst nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Handlungen und Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Dazu hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.

Zum Strafverfahren wird dabei - soweit ersichtlich einhellig - die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren führen, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (Aus der Rechtsprechung etwa: LG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2010, 7 Qs 22/10, StraFO 2010, 513f; LG Hamburg, Beschluss vom 05.08.2008, 622 Qs 43/08; AG Tiergarten, Beschluss vom 07.08.2009, (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09), StRR 2010, 120; so auch die ganz herrschende Kommentarliteratur zum RVG).

Ein Grund dafür, dies für Bußgeldverfahren anders zu beurteilten, besteht nicht.

Vorliegend wurden gegen den Betroffenen bis zuletzt zwölf verschiedene Bußgeldverfahren mit jeweils unterschiedlichen Geschäftsnummern getrennt geführt. Eine Verfahrensverbindung erfolgte bis zuletzt nicht. Ohne Belang ist insoweit, dass Rechtsanwalt M nicht in jedem Bußgeldverfahren gleichlautende Schreiben verfasst und bei der Antragsgegnerin eingereicht hat, sondern seine Ausführungen unter Bezugnahme auf die zwölf Bußgeldverfahren in jeweils einem Schriftsatz zusammenfasste. Eine solche Verfahrensweise ist einer Verbindung der Verfahren durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht nicht vergleichbar; sie diente ersichtlich lediglich der Vereinfachung des Schriftverkehrs. Vorliegend hätte es aufgrund der getrennten Verfahrensführung zudem nicht genügt, wenn Rechtsanwalt M lediglich in einem Verfahren ohne Bezugnahme auch auf die Aktenzeichen der weiteren Verfahren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hätte, auch wenn die gegebene Begründung des schlechten Gesundheitszustandes sachlich alle Verfahren betraf. Hatte er aber aufgrund der Verfahrensgestaltung durch die Antragsgegnerin mehrere Verfahren parallel zu führen, ist nicht einzusehen, ihn gebührenrechtlich so zu stellen, als habe er nur ein einziges Verfahren geführt. Ein geringerer Aufwand aufgrund der Gleichartigkeit der Verfahren ist lediglich bei der Gebührenhöhe für die jeweiligen Wahlanwaltsgebühren zu berücksichtigen.

Die Gebühren sind nach den im Vergütungsverzeichnis des RVG aufgeführten Voraussetzungen auch entstanden. Dass Rechtsanwalt M für den Betroffenen als sog. "Vollverteidiger" tätig war, steht außer Streit. Die von ihm vorgelegte Berechnung ist zudem auch rechnerisch zutreffend.

III.

Die Entscheidung über die Auslagen folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung, wobei § 62 Abs. 2 OWiG für das Verfahren des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auf diese Vorschrift verweist. Die Auslagen für dieses Verfahren sind nicht von der Landeskasse, sondern von der Stadtkasse der Antragsgegnerin zu tragen (Göhler, OWiG, § 62 Rdnr. 32a). Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt hingegen die Landeskasse.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2012/22_Qs_71_11beschluss20120301.html - DE:LGBN:2012:0301.22QS71.11.00

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