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Der Frachtführer haftet für einen evidenten, die Betriebssicherheit gefährdenden Verlademangel des Absenders, auf den der Fahrer vor Fahrtantritt pflichtwidrig nicht hinweist, auch dann, wenn das Transportgut infolge des Verlademangels in einer Verkehrssituation beschädigt wurde, in der die Betriebssicherheit des Transportfahrzeugs nicht konkret beeinträchtigt war. Die Verantwortung des Absenders für den Verlademangel begründet ein Mitverschulden. (Leitsätze des Gerichts) |