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Ein Herausschieben des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB kann nicht allein dann erfolgen kann, wenn eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage besteht, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die dem Kläger im Einzelfall bei die Erhebung der Klage als unzumutbar erscheinen lassen dürfen. Allein divergierende oberlandesgerichtliche Entscheidungen genügen dafür nicht. Die Ablaufhemmung der Verjährung durch Erlass eines Mahnbescheides tritt nur ein, wenn der Anspruch hinreichend individualisiert ist und so eine Abgrenzung von ande-ren in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglicht. Dies ist bei Verkehrsunfällen nicht der Fall, wenn vor Erlass des Mahnbescheides keine Korrespondenz zwischen der Antragsstellerin und der Haftpflichtversicherung als Antragsgegnerin bestand und die Hauptforderung nur mit Schadensersatz aus Unfall/Vorfall, dem Namen der Antragsstellerin und dem Unfalldatum beschrieben wird. (Leitsätze des Gerichts) |