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Gewährleistungsansprüche beim Gebrauchtwagenkauf verjähren nach einem Jahr, sofern keine Arglist des Verkäufers vorliegt. Eine Arglisthaftung des Verkäufers greift nicht ein, wenn nicht ersichtlich ist, dass dieser Kenntnis von dem geschilderten Fahrzeugproblem hatte. Ansprüche aus §§ 311 Abs. II, 280 BGB (Culpa in contrahendo) kommen ebenfalls nur bei arglistigem Verschweigen über eine Beschaffenheit der Kaufsache in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |