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Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG tritt die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs und der Vorwurf, der Fahrer habe auf einen schweren Verkehrsverstoß noch unfallverhindernd reagieren können, hinter dem schwerwiegenden Rotlichtverstoß des Unfallgegners zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |