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Ein System zur Analyse von Fahrzeug- und Fahrerverhalten ist nicht patentierbar, wenn es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG). Zudem müssen die Systeme in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |