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Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat, etwa durch Verschweigen erheblicher Vorschäden oder durch Auswahlverschulden des Gutachters. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |