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Eine Beschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Begründung unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung das Erfordernis der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung verfehlt und stattdessen nicht einschlägige oder vom Verwaltungsgericht nicht angestellte Erwägungen thematisiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |