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Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt (THC-Wert von 1,4 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml), beweist, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ein polizeilich protokolliertes Konsumeingeständnis vom Vorabend der Kontrolle in Verbindung mit der gemessenen THC-Konzentration und der Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum belegt mindestens gelegentlichen Konsum. Bei feststehender Ungeeignetheit wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlendem Trennungsvermögen steht der Behörde kein Ermessen zu, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |