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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss ist unbegründet, wenn der festgestellte THC-Wert von 2,4 ng/ml den Grenzwert von 1 ng/ml überschreitet und die THC-COOH-Konzentration von 60 ng/ml auf häufigen und längerfristigen Cannabiskonsum hindeutet. Die Ungeeignetheit des Antragstellers steht fest, da er bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |