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Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn jemand zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht willens oder in der Lage ist, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Ein gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn Cannabis mindestens im Rahmen zweier selbständiger Handlungen des "Sich-Berauschens" eingenommen wurde. Eine fehlende Trennung von Konsum und Fahren ist bei einer THC-Konzentration von 1,5 ng/ml im Blut gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |