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Wird die Räum- und Streupflicht wirksam auf einen Dritten übertragen, wandelt sich die eigentliche Verkehrssicherungspflicht in eine Kontroll- und Überwachungspflicht des ursprünglich Pflichtigen. Selbst bei einer Verletzung dieser Kontroll- und Überwachungspflicht ist die Kausalität für einen Glatteisunfall nicht feststellbar, wenn nicht bewiesen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle den pflichtwidrigen Zustand erkannt und Abhilfe ermöglicht hätte. Stichprobenartige Kontrollen in mehrtägigen Abständen können ausreichend sein, insbesondere wenn der Übertragungsnehmer ein Eigeninteresse an der Sicherheit hat und es zuvor keine Beanstandungen gab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |