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Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind Teil des zu ersetzenden Schadens, wobei die Ersatzpflicht in der Regel unabhängig von der objektiven Unbrauchbarkeit des Gutachtens entsteht, es sei denn, diese beruht auf falschen Angaben des Geschädigten oder einem erkennbaren Missverhältnis von Preis und Leistung. Wird das Gutachten gerichtlich zur Schadensbemessung herangezogen, entfällt ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung. Die unautorisierte Nutzung von Lichtbildern aus einem Gutachten in einer Restwertbörse im Internet begründet einen Anspruch wegen Urheberrechtsverletzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |