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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen, wenn die Entziehung wegen Drogenkonsums (Amphetamine und Cannabis) offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV i.V.m. Nrn. 9.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen zum Eignungsausschluss führenden Drogenkonsum eingeräumt und keine Wiedererlangung der Eignung nachgewiesen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |