|
Wird auf Nachbesserung geklagt, genügt prozessual die genaue Bezeichnung des zu beseitigenden Mangels, da materiell-rechtlich nur ein Erfolg geschuldet wird. Bei Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen richtet sich die Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB und dem derzeitigen Stand der Technik, der sich am Stand der Technik der Serie und vergleichbarer Fahrzeuge mit gleicher Zweckbestimmung und Fahrzeugklasse bemisst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |