Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 20.12.2011: Zur Anerkennung und Umschreibung einer türkischen Fahrerlaubnis in Deutschland




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 20.12.2011 - 11 K 4026/10) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Anerkennung oder Umschreibung einer türkischen Fahrerlaubnis in Deutschland besteht nicht, da die Türkei weder EU- noch EWR-Mitgliedstaat ist und auch nicht in Anlage 11 zu § 31 FeV genannt wird. Ein gesondertes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen zwischen Deutschland und der Türkei existiert ebenfalls nicht. Gründe der Verkehrssicherheit rechtfertigen die Ungleichbehandlung gegenüber Fahrerlaubnissen aus EU-/EWR-Staaten oder in Anlage 11 FeV genannten Staaten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner türkischen Fahrerlaubnis i. R. von § 28 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und/oder deren "Umschreibung" i. R. von § 30 Abs. 1 FeV. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf "Umschreibung" seiner türkischen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 FeV.

Die Beklagte macht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M im Ergebnis in Anwendung von §§ 31 Abs. 2, 15 FeV zu Recht davon abhängig, dass der Kläger zuvor die Erfüllung der in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 bzw. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 FeV genannten Voraussetzungen nachweist.

§ 28 Abs. 1 FeV setzt den unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilten Fahrerlaubnis um ("Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt", Art. 2 Abs. 1 der 3. Führerscheinrechtlinie - RL 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006, ABl. EG Nr. L 403 -).

Da die Türkei weder Mitgliedstaat der EU, noch Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, kann der Kläger hieraus keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen herleiten, die über diejenige des § 29 Abs. 1 S. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 1 IntVO (Berechtigung für die Dauer von sechs Monaten) hinausgeht.

Da auch § 30 Abs. 1 FeV die Inhaberschaft einer von einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Fahrerlaubnis voraussetzt, um von den in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen absehen zu können, kann der Kläger aus dieser Vorschrift ebenso wenig den geltend gemachten Anspruch herleiten.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in Anwendung von § 31 Abs. 1 FeV als Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die deutsche Fahrerlaubnis ohne Erfüllung der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen beanspruchen zu können. Denn die Türkei ist in Anlage 11 zu § 31 FeV (zul. geä. mit Wirkung vom 01. Januar 2011 durch VO vom 17. Dezember 2010 - BGBl. I S. 2279) nicht genannt. Der sachliche Grund für die Unterscheidung zwischen Führerscheinen aus EU bzw. EWR-Mitgliedsländern bzw. den in der Anlage 11 zu § 31 FeV ("Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis") und Führerscheinen aus sonstigen Drittstaaten wie der Türkei liegt auf der Hand: Die Beklagte benennt insoweit zutreffend Gründe der Verkehrssicherheit, die dann beeinträchtigt werden kann, wenn nicht sichergestellt ist, dass Führerscheininhaber, die ihre Fahrerlaubnis nicht in Deutschland erworben haben und künftig auf Dauer im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führen wollen, sich zuvor einen in Intensität und Qualität vergleichbaren Prüfungsverfahren erfolgreich gestellt haben. Dies ist in EU - und EWR - Mitgliedstaaten sowie in der Anlage 11 zu § 31 FeV genannten Staaten der Fall, nicht jedoch in sonstigen Drittstaaten. Ein gesondertes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei besteht nicht. Auf Unionsrecht, hier: Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie insbesondere aus Art. 41 des Zusatzprotokolls für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385), kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Abgesehen von der Frage, ob sich der Kläger als - im hier maßgeblichen Zeitpunkt - deutscher Staatsangehöriger überhaupt auf Regelungen zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Türkei berufen kann, steht Art. 41 des Zusatzprotokolls, der bestimmt, dass die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen, der Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 FeV nicht entgegen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung des § 31 Abs. 2 FeV gegenüber der Vorgängerregelung (§ 15 StVZO a. F. zul. geä. durch Art. 1 Nr. 15 der 14. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 1. April 1993) eine für den Kläger günstigere Rechtsfolge ermöglicht hätte. Denn § 31 Abs. 2 FeV knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit des betroffenen Führerscheininhabers an. Maßgeblich sind allein Gründe der Verkehrssicherheit, die eine Gleichbehandlung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen, die weder ein EU/EWR-Staat, noch ein in besagter Anlage 11 zu § 31 FeV aufgeführter Staat ausgestellt hat, hindern. Soweit der Kläger sich auf die Beschlüsse des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - hier: Beschluss Nr. 1/80 (ANBA 1981 S. 4) beruft, verkennt er, dass die Regelungen die Verbesserung der Situation türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auf den Gebieten Arbeits-, Arbeitserlaubnisrecht, Aufenthaltsrecht und sozialer Sicherung zum Gegenstand haben und keine Rechtsansprüche für deutsche Staatsangehörige begründen.

Der Kläger wird bei Anwendung des § 31 Abs. 2 FeV auch nicht in unzulässiger Weise diskriminiert, also ohne sachlichen oder rechtlichen Grund gegenüber vergleichbaren Betroffenen ungleich behandelt. Der Kläger wird - auch hinsichtlich der vom Kläger beklagten Aufwendungen - vielmehr so behandelt wie jeder deutsche Staatsangehörige, der als Inhaber eines in einem Drittland (also in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR) erworbenen Führerscheins auf dessen Grundlage eine deutsche Fahrerlaubnis begehrt. Die vom Kläger angeführten Fallgestaltungen (Litauische Fahrerlaubnis seiner Lebenspartnerin, in Bulgarien erworbener Führerschein eines deutschen Staatsangehörigen, türkischer Führerschein seines zu Besuchszwecken in Deutschland aufhältlichen Vaters, vorübergehendes Fahren mit der türkischen Fahrerlaubnis in benachbarten EU-Mitgliedsländern) betreffen - wie sich aus Vorstehendem ergibt - Sachverhalte, die einer grundsätzlich anderen rechtlichen Beurteilung unterliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2011/11_K_4026_10urteil20111220.html - DE:VGK:2011:1220.11K4026.10.00

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