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Ein Anspruch auf Anerkennung oder Umschreibung einer türkischen Fahrerlaubnis in Deutschland besteht nicht, da die Türkei weder EU- noch EWR-Mitgliedstaat ist und auch nicht in Anlage 11 zu § 31 FeV genannt wird. Ein gesondertes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen zwischen Deutschland und der Türkei existiert ebenfalls nicht. Gründe der Verkehrssicherheit rechtfertigen die Ungleichbehandlung gegenüber Fahrerlaubnissen aus EU-/EWR-Staaten oder in Anlage 11 FeV genannten Staaten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |