Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 08.12.2011: Entziehung der Fahrerlaubnis bei gesundheitlicher Nichteignung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 08.12.2011 - 7 L 1282/11) hat entschieden:

   Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet, wenn die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller gemäß ärztlichem Gutachten aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4899/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2011 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für die vorliegende Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebend ist, dass der Antragsteller gemäß ärztlichem Gutachten der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG (Begutachtungsstelle Dortmund) vom 22. September 2011 aus den dort dargestellten gesundheitlichen Gründen derzeit als ungeeignet anzusehen ist. Da die Fahrleistung des Antragstellers vor und nach dem Unfall sowie das Unfallgeschehen selbst auf das Ergebnis des Gutachtens keinen Einfluss gehabt haben, weil dort ausschließlich die medizinischen Erkenntnisse beurteilt worden sind, kommt es auf die umfangreichen Darlegungen zu den (möglichen) Umständen des Unfalls und die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr nicht an. Gründe, warum das Ergebnis des medizinischen Gutachtens unzutreffend sein könnte, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist dem Antragsteller unbenommen, eine weitere Abklärung von Diagnostik und Therapie - wie im Gutachten empfohlen - vornehmen zu lassen und mit einem neuen Gutachten zu belegen, dass er (wieder) geeignet ist.

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende, jederzeit (erneut) realisierbare Gefahr für Gesundheit und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein sein Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_L_1282_11beschluss20111208.html - DE:VGGE:2011:1208.7L1282.11.00

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