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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet, wenn die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller gemäß ärztlichem Gutachten aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |