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Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht bereits dann, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum und Fahren nicht getrennt werden können. Ein festgestellter THC-Wert von 14 ng/ml übersteigt den Grenzwert erheblich und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Eine hohe THC-COOH-Konzentration (hier 265 ng/ml) legt zudem die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums nahe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |