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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein fehlendes Trennungsvermögen ist durch eine Rauschfahrt mit einem THC-Wert von 3,3 µg/l belegt. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der festgestellte THC-Wert nicht durch einen einmaligen Konsum am Vortag erklärt werden kann und der Betroffene sich selbst als Gelegenheitskonsument bezeichnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |