|
Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hat. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung ist es unerheblich, wenn nach dem Erreichen der erforderlichen Punktzahl eine Tilgung von Punkten im VZR eintritt. Bei der Punktereduzierung nach Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ist nicht die Teilnahme, sondern die Anordnung der Maßnahme maßgeblich, wobei Taten nach dem Tattagsprinzip zu berücksichtigen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |