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Eine echte Rückwirkung von Normen, die nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen des Bürgers auf die zuvor bestehende Rechtslage nicht schutzwürdig ist. Dies ist der Fall, wenn mit der rückwirkend in Kraft gesetzten Regelung eine unklare Rechtslage beseitigt, insbesondere eine nichtige Satzung ersetzt wird und sonstige Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen. Eine solche rückwirkende Änderung einer Feuerwehrsatzung zur Kostenberechnung bei Einsätzen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn sie eine durch obergerichtliche Rechtsprechung entstandene unklare oder nichtige Rechtslage beseitigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |