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Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Verfahrensfehlern setzt grundsätzlich einen Kausalzusammenhang zwischen dem gerügten Fehler und dem Inhalt der Entscheidung voraus (§ 46 VwVfG). Die Sonderregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG erweitert die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße (Nichtdurchführung oder Nichtnachholung der UVP oder Vorprüfung) gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, schließt jedoch das Kausalitätserfordernis für andere Verfahrensfehler im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |