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Ein Kläger muss zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich ein gerügter Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar ist. § 4 Abs. 1 UmwRG findet keine Anwendung bei Fehlern in der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern nur bei deren Nichtdurchführung. Das Kausalitätserfordernis des § 46 VwVfG ist mit Unionsrecht vereinbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |