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Ein vollständiger Leistungsausschluss des Versicherers kann auch bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bzw. des Schiffsführers gerechtfertigt sein, wenn die Schwere des Verschuldens dies im Einzelfall gebietet (§ 81 Abs. 2 VVG n.F. i.V.m. § 82 Abs. 3 VVG n.F.). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schiffsführer mit voller Geschwindigkeit auf eine Felsspitze zufährt, obwohl ihm mehrfach aufgetretene Mängel der Steuerung bekannt waren und die Reparatur nicht sicher erfolgreich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |