Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Schwelm v. 17.11.2011: Nutzungsausfallentschädigung für älteres Fahrzeug; Schadensminderungspflicht bei verzögerter Gutachtenerstellung




Das Amtsgericht Schwelm (Urteil vom 17.11.2011 - 24 C 112/11) hat entschieden:

   Der Nutzungsausfallzeitraum umfasst grundsätzlich auch den Zeitraum von der Beauftragung bis zum Erhalt des Gutachtens. Der Geschädigte ist jedoch gehalten, den Schaden gering zu halten und muss bei verzögerter Gutachtenerstellung weitere Maßnahmen ergreifen, wie etwa das Setzen konkreter Fristen oder den Sachverständigen persönlich aufsuchen. Bei einem 21 Jahre alten Fahrzeug ist eine Herabstufung um 3 Gruppen in den Tabellen Sanden/Danner (hier von Gruppe F in Gruppe C mit 34,00 Euro Tagessatz) zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung angemessen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,00 Euro nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

20.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger in Höhe von 58,61 Euro

an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten,

Rechtsanwältin I, freizustellen.

lm übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die

Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage restliche Schadensersatzansprüche

aus einem Verkehrsunfall vom 29.03.2011 in Schwelm geltend, an welchem das bei

der Beklagten haftpftichtversicherte Fahrzeug beteiligt war.

Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien

unstreitig.

Der Kläger beauftragte am 30.03.2011 das Sachverständigenbüro J in

Hagen mit der Erstattung des Schadensgutachtens. Ausweislich des

Schadensgutachtens, datierend vom 31.03.2011, war ein wirtschaftlicher

Totalschaden eingetreten. Der Sachverständige ermittelte den

Wiederbeschaffungswert mit 1.100,00 Euro, die Wiederbeschaffungsdauer mit

voraussichtlich 10 - 12 Kalendertagen. Desweiteren teilte der Sachverständige in

dem Gutachten mit, dass an Ausbaukosten, wie etwa dem Umbau der Radioanlage,

Kosten von 85,00 Euro, Ummeldekosten von 120,00 Euro und für eine

durchzuführende Überprüfung des Ersatzfahrzeuges auf Mängel 120,00 Euro

anzusetzen seien. Das Fahrzeug des Klägers war am 12.05.1989 erstzugelassen.

Am 21.04.2011 meldete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an. Der Kläger machte

gegenüber der Beklagten vorprozessual auf der Basis des eingeholten

Sachverständigengutachtens den Wiederbeschaffungswert von 1 .100,00 Euro, die

Sachverständigengebühren mit 391,51 Euro, Umbaukosten von 85,00 Euro,

Durchsichtskosten von 120,00 Euro, An- und Abmeldekosten von 120,00 Euro und

für den Zeitraum vom 29.03 . - 20.04.2011 eine Nutzungsausfallentschädigung von

23 Tagen nach einem Tagessatz von 34,00 Euro geltend, wobei sie das Fahrzeug

nach der Tabelle Sanden und Danner aufgrund des Alters um 3 Stufen zurückstufte

und in die Gruppe C mit einem Tagessatz von 34,00 Euro einordnete. Die Beklagte

zahlte auf die geltend gemachten Schadenspositionen insgesamt 1.688,51 Euro,

wobei sie den Wiederbeschaffungswert und die Sachverständigengebühren in vollem

Umfang beglich, an Ummeldekosten pauschal 65,00 Euro und auf die geltend

gemachte Nutzungsausfallentschädigung 132,00 Euro zahlte, unter Zugrundelegung

von 12 Tagen a 11 ,00 Euro Vorhaltekosten. Weitergehende Ansprüche lehnte sie ab.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, die im

Gutachten ausgewiesenen Umbaukosten, Durchsuchungskosten, sowie weitere

Ummeldekosten und die noch offene Nutzungsausfallentschädigung auszugleichen.

Er habe das Gutachten erst am 19.04.2011 erhalten, obgleich er sich nach

dem Verbleib mehrfach telefonisch erkundigt habe. Hier sei auch noch der

Restwert abzuwarten gewesen. Eine Rückstufung um 3 Gruppen sei ausreichend, um dem Alter des Fahrzeuges bei der Bestimmung der

Nutzungsausfallentschädigung hinreichend Rechnung zu tragen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 910,00 Euro nebst

5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 20.05 .2011

zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 75,61 Euro

an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber

Rechtsanwältin I freizustellen.

Die Beklagte beantraqt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zustehen würde. Weder könnten Umbaukosten, Durchsichtskosten, noch An- und Abmeldekosten ohne konkreten Nachweis fiktiv abgerechnet werden. Da das Fahrzeug bereits zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alt gewesen sei, könne der Kläger hier lediglich noch die vorhaltekosten geltend machen und dies lediglich für die Dauer der im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungszeit. Dass der Kläger das Gutachten angeblich so spät erhalten habe, sei ihr nicht anzulasten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Klägers vom 25.10.2011 und dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.11.2011 - insoweit war den Parteien eine Schriftsatzfrist nicht nachgelassen worden -, Bezug genommen.

Entscheidunqsqründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115

Abs. 1 Nr. 1 VWG, noch ein restlicher Schadensersatzanspruch auf die begehrte

Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 548,00 Euro zu.

Das Fahrzeug war aufgrund des Verkehrsunfalles nicht mehr im verkehrssicheren Zustand und eine Notreparatur war nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren hier nicht lediglich 12 Tage als Nutzungsausfallzeitraum, sondern insgesamt 20 Tage zugrundezulegen.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass grundsätzlich auch der Zeitraum von der

Beauftragung bis zum Erhalt des Gutachtens mit einzuberechnen ist. Hier hatte der Kläger unstreitig den Sachverständigen bereits am 30.03.2011 mit der Begutachtung

beauftragt.

Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Schadensgutachten regelmäßig in

zwei bis drei Tagen erstellt und dann unverzüglich dem Geschädigten zur Verfügung

gestellt werden. Das Gutachten trägt hierzu auch das Datum 31.03.2011. Der Kläger will dieses erst am 19.04.2011 erhalten haben, obgleich er sich mehrfach telefonisch

- ohne dies indes nach Zeit, Ort und Umständen näher zu präzisieren - nach dem

Verbleib erkundigt habe. Die Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers unterstellt

das Zuwarten bis zum 19.04.2011 vorliegend einen Verstoß des Klägers gegen die

ihm obliegende Schadensminderungspflicht dar. Der Kläger als Geschädigter ist

gehalten, den Schaden gering zu halten. Nachdem er sich nach eigenem Vortrag

bereits am 31.03.2011 bei dem Sachverständigen erkundigt hatte, hätte er es bei

bloßen telefonisch vagen Vertröstungen nicht belassen dürfen sondern auf eine zügige Abwicklung des Schadens auch im eigenen lnteresse bedachter Geschädigter, hätte er weitere Maßnahmen ergreifen müssen, wie etwa das Setzen konkreter Fristen oder den Sachverständigen persönlich aufsuchen müssen, was hier für den Kläger unschwer möglich war, denn der Sachverständige hat seinen Bürositz am Wohnsitz des Klägers. Spätestens nach Ablauf einer Woche hätte der Kläger hier weitere Maßnahmen zum Erhalt des Gutachtens ergreifen müssen. lnsoweit hat das Gericht unter Berücksichtigung einer Überlegungszeit von zwei Tagen einen weiteren

Zeitraum von 8 Tagen, innerhatb der das Gutachten spätestens hätte vorliegen

können, sowie unter Hinzurechnung der Wiederbeschaffungsdauer von 12 Tagen,

einen Gesamtzeitraum von angemessen 20 Tagen zugrundegelegt Hierbei hat das

Gericht auch berücksichtigt, dass der Kläger nach dem behaupteten Erhalt des

Gutachtens am 19.04.2011 bereits am 21 .04 2011 ein Ersatzfahrzeug hat anmelden

können, was naheliegt, dass er sich bereits während der Zeit der

Gutachtenerstellung um ein Ersatzfahrzeug bemüht hat. Entgegen der Ansicht der

Beklagten waren aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeugs von 21 Jahren

nicht lediglich die Vorhaltekosten zugrundezulegen. lnsoweit hat der

Bundesgerichtshof in seiner Urteil vom 23.11.2004, veröffentlicht u.a. in

Zfsch 2005, Seiten 126 - 130, bei einem mehr als 15 Jahre alten Fahrzeug eine

Herabstufung um 2 Gruppen in den Tabellen Sanden/Danner nicht beanstandet Der

Nutzungswert eines Fahrzeugs kann nicht allein an dem Alter des Fahrzeugs

bemessen werden. Auch ein älteres Fahrzeug in einem entsprechenden

Erhaltungszustand kann für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der

eigenwirtschaftlichen Lebensführung haben, wenngleich das Alter nicht gänzlich

außer Betracht bleiben kann. Das Fahrzeug wies nach dem Gutachten angesichts

des Alters und der Laufleistung einen normalen Zustand auf. Angesichts dessen,

dass in den Tabellen Sanden/Danner, die anerkanntermaßen zur Bemessung des

Tagessatzes herangezogen werden können, lediglich Neufahrzeuge aufgeführt sind,

trägt das Gericht dem dadurch Rechnung, dass bei älteren Fahrzeugen eine

Rückstufung zu erfolgen hat. lm Rahmen der gemäß § 287 ZPO eröffneten Schadensschätzung hält das Gericht hier angesichts des Alters von 21 Jahren eine

Herabstufung um 3 Gruppen des an sich in Gruppe F einzuordnenden Fahrzeuges,

und damit die Eingruppierung in die Gruppe C, mit einem Tagessatz von 34,00 Euro

für angemessen. Die Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich damit auf 680,00

Euro. Unter Berücksichtigung der auf diese Position erhaltenen Zahlung von

unstreitig 132,00 Euro verbleibt damit ein noch zu erstattender Betrag von 548,00

Euro.

Auf diesen zuerkannten Betrag stehen dem Kläger die tenorierten Zinsen als

Verzugsschaden gem. § 280 1 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, zu.

Schließlich kann der Kläger die Freistellung der ihm entstandenen

Rechtsanwaltskosten in Höhe der begehrten 0,65 Geschäftsgebühr, zuzüglich

Auslagenpauschale, zuzüglich Mehrwertsteuer, ebenfalls im Wege des

Schadensersatzes verlangen. Diese waren indes lediglich nach dem zuerkannten

Betrag, und damit nach einem Gegenstandswert bis 600,00 Euro, zu berechnen und

damit auf den zuerkannten Betrag zu reduzieren.

Wegen der weitergehenden Schadensersatzansprüche war die Klage indes

abzuweisen.

Dem Kläger steht hier im Wege der vorgenommenen fiktiven Abrechnung weder ein

Anspruch auf Umbaukosten von 85,00 Euro, noch Durchsuchungskosten von 120,00

Euro, noch nach dem unstreitigen Ausgleich von 65,00 Euro pauschal auf

Ummeldekosten, weitere Ummeldekosten zu.

Bei diesen noch geltend gemachten Schadensersatzansprüchen handelt es sich

nicht um unmittelbare Sachschäden, die bereits allein aufgrund der Beschädigung

des Fahzeuges eingetreten sind. Diese treten nicht notwendigerweise zugleich mit

der Beschädigung der Sache ein. Vielmehr handelt es sich um mittelbare

Folgeschäden, deren Erstattung nur verlangt werden kann, wenn sie dem

Geschädigten tatsächlich auch entstanden sind, wobei bei hinreichender Darlegung

lediglich die Schadenshöhe im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden kann.

Soweit der Kläger sich hier allein auf das Sachverständigengutachten stützt, ist

dieses nicht geeignet, etwaige Ansprüche zu begründen. Dem Sachverständigen obliegt es lediglich, die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen, welche

Beschädigungen das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalles aufweist, welche

Reparaturkosten insoweit anfallen und ob ggfs. ein wirtschaftlicher Totalschaden

vorliegt. Ob und in welchem Umfang aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges

selbst weitere Schäden entstehen können, bejahendenfalls, ob diese

erstattungsfähig sind, stellt eine den Gerichten zu überlassende rechtliche

Bewertung dar.

Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, ob sich in dem beschädigten Fahrzeug

überhaupt ein Radio befand und bejahendenfalls, ob er dieses ausgebaut und in das

Ersatzfahrzeug eingebaut hat. Ungeachtet dessen bleibt auch offen, ob angesichts

des Alters des Radios überhaupt ein Umbau angezeigt war. Ebensowenig steht dem

Kläger ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Untersuchungskosten zu. Auch ein

derartiger Schaden entsteht nicht notwendig kausal durch das Schadensereignis.

Der Kläger trägt auch nichts dazu vor, dass er im Rahmen der Ersatzanschaffung

das Fahrzeug sachverständigerseits auf Mängel hat untersuchen lassen. Überdies

stehen dem Kläger als Käufer auch die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche

zur Seite, um sich ausreichend gegen etwaige Mängel abzusichern.

Hinsichtlich der begehrten restlichen Ummeldekosten hat der Kläger lediglich durch

Vorlage der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs dargetan, dass ihm damit

notwendigerweise Anmeldekosten entstanden sind. Mangels konkreter Darlegung

sind diese mit der Zahlung von 65,00 Euro mehr als ausreichend abgegolten. Soweit

der Kläger in diesem Zusammenhang auf den ihm entstandenen Zeitaufwand

hinweist, ist dieser nicht erstattungsfähig.

Der Kläger schweigt, ob ihm ebenfalls Abmeldekosten entstanden sind. Er hat bei

seiner mündlichen Anhörung angegeben, sein Fahrzeug abgemeldet zu haben.

Andererseits ergibt sich aus dem vorprozessualen anwaltlichen Schreiben vom

09.05.2010, gerichtet an die Beklagte, dass der Kläger seinen PKW verschenkt hat.

Angesichts dieses vorprozessualen Vortrages erschließt sich nicht, dass dem Kläger

auch Abmeldekosten entstanden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713

ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/ag_schwelm/j2011/24_C_112_11_Urteil_20111117.html - DE:AGEN1:2011:1117.24C112.11.00

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