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Die Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Gutachtenanforderung ab, wenn sich der Antragsteller der angeordneten Begutachtung gestellt und das Gutachten vorgelegt wurde. Eine Fahrerlaubnisentziehung ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten mangelnde Fahreignung aufgrund von Verkehrsverstößen, hohem Aggressionspotential, fehlender selbstkritischer Einsicht und unzureichender Frustrationstoleranz feststellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |